Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichtsgerichts – Unna vom 21.8.2009 (12 F 11182/08) wie folgt abgeändert:
Den Kindeseltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht, Anträge nach §
Im Übrigen bleibt es beim Sorgerecht der Kindesmutter.
Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
I.
Die Beschwerdeführerin und Kindesmutter wurde am 04.03.1975 geboren. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und hat bereits in ihrer Kindheit verschiedene Gewalterfahrungen gemacht.
Der Kindesvater wurde am 09.10.1972 geboren. Er ist von Beruf Ofen-, Lüftungs- und Heizungsbauer.
Beide sind seit mehr als 20 Jahren ein Paar und seit 31.1.1997 miteinander verheiratet.
Aus der Beziehung sind die beiden Kinder Manuel-Maurice K, geboren am ####2001, und Emily-Marie K geboren am ####2007 hervorgegangen.
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