Entscheidungszuständigkeit bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen allgemeiner Zivilabteilung und Familiengericht
1. Haben die Beteiligten gegen einen Beschluss, durch welchen sich das Gericht gem. § 17 II 1 GVG für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen hat, keine sofortige Beschwerde (§ 17a IV 3 GVG) eingelegt, besteht kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist. 2. Da sich die Verweisungsvorschrift des § 281ZPO nur auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit bezieht und keine Entscheidung über die funktionelle Zuständigkeit beinhaltet, ist das Zivilgericht, an welches das Verfahren nach § 281 I 1 ZPO durch ein anderes Zivilgericht verwiesen worden ist, nicht daran gehindert, das Verfahren gem. § 17a II 1 GVG wegen angenommener funktioneller Unzuständigkeit an das von ihm für zuständig gehaltene Familiengericht zu verweisen. Umgekehrt hindert die Rechtswegverweisung das Familiengericht nicht daran, die Sache wegen von ihm angenommener örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit gem. § 3 I 1 FamFG an ein anderes Familiengericht zu verweisen.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Borbeck.
Normenkette:
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