BayObLG - Beschluss vom 07.03.2001
3Z BR 41/01
Normen:
BGB § 1896, § 1897 Abs. 4, § 1908b Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 703/00
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 950/93

Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung

BayObLG, Beschluss vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 41/01

DRsp Nr. 2001/7864

Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung

»Bei der Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die Vorschriften über die Neubestellung (§ 1897 BGB) und nicht diejenigen über die Entlassung (§ 1908b BGB) anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 1896, § 1897 Abs. 4, § 1908b Abs. 3 ;

Gründe

I.

Für den Betroffenen. ist seit 27.10.1993 ein Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensverwaltung bestellt. Am 24.8.2000 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung. Die Beschwerde, mit der der Betroffene die Bestellung eines anderen Betreuers erreichen wollte, hat das Landgericht am 22.1.2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht.