AG Heinsberg, vom 04.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 196/01
Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
OLG Köln, Beschluß vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 27 WF 116/01
DRsp Nr. 2001/15512
Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
1. Gegen die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769ZPO findet entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich keine Anfechtung statt.2. Für eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit reicht es nicht aus, wenn der Einstellungsbeschluss keine Begründung enthält.