Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. August 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Die fristgerecht gemäß §§ 58, 63 FamFG eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den den Festsetzungsbeschluss vom 22. Juni 2010 aufhebenden Beschluss vom 5. August 2010 wendet, ist begründet.
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