1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 09.02.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. über die durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 04.09.2009 bereits bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus auch insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird, als er eine weitere monatliche Nutzungsentschädigung i.H. von 350 € für den Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2009 und i.H. von 330 € ab dem 01.01.2010 begehrt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
2. Die Gebühr gem. Anlage 1 Ziffer 1812 zu § 3 Abs. 2 GKG wird nicht erhoben.
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