I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Amtsgerichts vom 24.11.2008, dass die am 18.6.2007 angeordnete Vormundschaft über die am 1.3.1990 geborene sierra-leonische Staatsangehörige A. K., die in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, wegen Eintritts der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) beendet sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 7.4.2009 zurück. Mit der weiteren Beschwerde wird die Aufhebung dieser Beschlüsse begehrt.
II. Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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