AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 163 F 7505/03
Elterliches Sorgerecht: Zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei einvernehmlich praktiziertem Wechselmodell
KG, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 13 UF 115/05
DRsp Nr. 2006/8275
Elterliches Sorgerecht: Zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei einvernehmlich praktiziertem Wechselmodell
»Keine Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei einvernehmlich praktiziertem Wechselmodell und bislang immer erfolgter Einigung über die grundsätzlichen Belange des Kindes.«