OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.01.2001
2 UF 152/00
Normen:
BGB § 1671 § 1666a ;
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 510/98

elterliche Sorge, gemeinsame; elterliche Sorge, Regelfall

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 2 UF 152/00

DRsp Nr. 2002/10837

elterliche Sorge, gemeinsame; elterliche Sorge, Regelfall

»Der Senat vertritt nach wie vor die Auffassung, daß von der gesetzlichen Ausganglage der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann abgewichen werden sollte, wenn dies für das Kindeswohl unbedingt erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1671 § 1666a ;

Gründe:

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Aus ihrer ersten Ehe, die am 25. Januar 1993 geschieden wurde, sind die Kinder U., geboren am 15. November 1984 sowie X. und Y. hervorgegangen. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf die Antragsgegnerin übertragen. Später wurde U. allerdings auf Betreiben des Jugendamtes in einem Heim in Norddeutschland untergebracht.