OLG Bamberg, Beschluss vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 7 WF 80/00
DRsp Nr. 2002/6029
Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren
1. Behauptet der Auftraggeber im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages, so handelt es sich dabei um eine Einwendung, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat.2. Die Einwendungen müssen lediglich erhoben werden. Eines substantiierten oder schlüssigen Sachvortrags bedarf es ebenso wenig wie des Angebots geeigneter Beweismittel.3. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Einwendungen offensichtlich aus der Luft gegriffen, also von vornherein erkennbar haltlos sind.