Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2010 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt
I.
Die gleichgeschlechtlichen Antragsteller, deutsche Staatsangehörige, begründeten am 30.11.2001 vor dem Standesamt L. eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Am 26.5.2009 schlossen sie in M. nach den dort gültigen Vorschriften die Ehe. Nachdem das Standesamt die Eintragung der Ehe in das Eheregister abgelehnt hatte, haben sie vor dem Amtsgericht den Antrag gestellt,
den Antragsgegner, das Standesamt der Stadt L., gerichtlich anzuweisen, die am 26.5.2009 vor dem Standesamt der Provinz C. in M. geschlossene Ehe der Antragsteller anzuerkennen und in das Eheregister einzutragen.
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