Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für ein Verfahren der einstweiligen Anordnung - gerichtet auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses - auf 3.100,- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer vortragen, der Streitwert für das Verfahren habe auf 8.182,80 DM festgesetzt werden müssen, weil die Antragsgegnerin einen Prozesskostenvorschussanspruch in Höhe von 7.011,20 DM zzgl. 1.171,60 DM Kosten des Verfahrens über die einstweilige Anordnung selbst geltend gemacht habe.
Die Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
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