I.
Die Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 02.09.1998, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, geschieden. Die Beteiligten wohnen weiterhin in dem ihnen gemeinsam gehörenden Anwesen T in E.
Die Antragstellerin hat beantragt, ihr das genannte Anwesen zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Weiterhin hat sie in erster Instanz den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, daß ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Anwesen zugewiesen wird. Im Termin vom 18.08.1999 verhandelten die Parteien zur Sache. Es wurde ihnen bekanntgegeben, "daß eine Entscheidung schon zur Hauptsache im Bürowege ergehen wird".
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