I.
Die Erblasserin ist 1995 verstorben. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Das Amtsgericht München hat am 15.7.1997 und 21.7.1999 Teilerbscheine erteilt.
Der Beteiligte hat bei dem Amtsgericht München Einsicht in die Nachlaßakten beantragt und vorgetragen, mit der Erblasserin verwandt und erbberechtigt zu sein.
Mit Beschluß des Amtsgerichts München vom 30.12.1999 wurde der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beteiligte sei mit der Erblasserin nicht verwandt. Vielmehr habe ein Onkel der Erblasserin der Mutter des Beteiligten seinen Namen erteilt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht München I mit Beschluß vom 28.3.2000 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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