OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.06.2024
5 UF 80/24
Normen:
FamFG § 57;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 16.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 517/23

Einordnung einer Entscheidung als Einstweilige Anordnung oder Hauptsacheentscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.2024 - Aktenzeichen 5 UF 80/24

DRsp Nr. 2024/9085

Einordnung einer Entscheidung als Einstweilige Anordnung oder Hauptsacheentscheidung

Für die Frage, ob eine angefochtene Entscheidung nach § 57 FamFG anfechtbar ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Verfahren sie ergangen ist, sondern ob die Entscheidung selbst eine Einstweilige Anordnung oder Hauptsacheregelung darstellt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 16.04.2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine Entscheidung hinsichtlich einer einstweiligen Umgangsregelung.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern des Kindes L., geb. 2022, das bei der Mutter lebt. Die Eltern waren nicht verheiratet, es besteht Alleinsorge der Mutter. Mit Schriftsatz vom 31.05.2023 beantragte der Vater die Herstellung der gemeinsamen Sorge.

Die Mutter trat einem gemeinsamen Sorgerecht entgegen.

Das Gericht bestellte eine Verfahrensbeiständin für das Kind.