1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird 1.500,- € festgesetzt.
I. Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet waren, sind die leiblichen Eltern des am 04.08.2008 geborenen Kindes A.. Die Parteien haben am 12.08.2008 eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge vor dem Jugendamt H. des Landkreises des E. errichtet (Az.; Beurk. - Reg. - Nr. ...).
Die Parteien haben bis zu ihrer Trennung am 15.10.2009 in einer gemeinsam bewohnten Wohnung im Hause der Eltern des Kindesvaters in G. gewohnt; die Kindesmutter hat die Trennung vollzogen, indem sie ausgezogen ist.
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