Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Februar 2022 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Wert: bis 3.000 €
A.
Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung eines nach den Vorschriften des bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetzes (Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen vom 24. Juli 2012, GVBl. S. 366; im Folgenden:
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am 24. Mai 1979 die Ehe geschlossen. Der Ehemann amtierte seit Mai 2002 als ehrenamtlicher erster Bürgermeister in der bayerischen Gemeinde G. und wurde durch Wiederwahl in den Jahren 2008 und 2014 in diesem Amt bestätigt.
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