I.
Die 1995 geborene "A" und der 1996 geborene "B" sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 2 und erhielten als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern "E", den diese nach dem Namen des Beteiligten zu 2 bestimmt hatten. Die Ehe der Eltern wurde 1999 geschieden; die Beteiligten zu 1 und 2 blieben für die Kinder weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt. Am 30.4.1999 heiratete die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 3, dessen Geburtsname "F" zum Ehenamen bestimmt wurde. Aus der Ehe der Beteiligten zu 1 mit dem Beteiligten zu 3 ging im Juni 1999 ein Kind hervor, das kraft Gesetzes den Geburtsnamen "F" erhielt.
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