BayObLG - Beschluss vom 30.01.2001
1Z BR 138/00
Normen:
BGB § 1618 ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 77
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7095/00
AG Nürnberg UR III 111/00 ,

Einbenennung eines Kindes bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern

BayObLG, Beschluss vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 138/00

DRsp Nr. 2001/12573

Einbenennung eines Kindes bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern

»Im Wege der berichtigenden Auslegung des § 1618 Satz 1 BGB ist die Einbenennung eines Kindes durch einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil auch bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern möglich.«

Normenkette:

BGB § 1618 ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die 1995 geborene "A" und der 1996 geborene "B" sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 2 und erhielten als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern "E", den diese nach dem Namen des Beteiligten zu 2 bestimmt hatten. Die Ehe der Eltern wurde 1999 geschieden; die Beteiligten zu 1 und 2 blieben für die Kinder weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt. Am 30.4.1999 heiratete die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 3, dessen Geburtsname "F" zum Ehenamen bestimmt wurde. Aus der Ehe der Beteiligten zu 1 mit dem Beteiligten zu 3 ging im Juni 1999 ein Kind hervor, das kraft Gesetzes den Geburtsnamen "F" erhielt.