I.
Die Betroffene lebt seit Juni 1996 in einem Altenheim. Zuvor hatte sie ihrem Sohn, dem Beteiligten, eine Vollmacht u.a. für Heimangelegenheiten und Bankgeschäfte erteilt. Ende 1997 regte der Heimträger die Bestellung eines Betreuers an, da die Betroffene wegen ihrer geistigen Verwirrtheit die Vollmacht nicht mehr widerrufen könne und die Heimkosten durch den Beschwerdeführer nur unzureichend beglichen würden. In der Folgezeit wurde die Betroffene zur Zahlung von 29057,70 DM Heimkosten verurteilt.
Das Vormundschaftsgericht ordnete am 1.3.1999 Betreuung an mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Öffnen, Entgegennahme und Bearbeiten amtlicher Post. Als Betreuer bestellte es einen Rechtsanwalt. Dieser widerrief mit Schreiben vom 2.3.1999 die dem Beteiligten erteilte Vollmacht.
Gegen den amtsgerichtlichen Beschluß legte der Beteiligte Beschwerde ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens änderte das Landgericht die Betreuerbestellung zunächst vorläufig dahin ab, daß der Beteiligte für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung zum Betreuer bestimmt wurde.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|