I.
Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für die Anfechtung der Ehelichkeit der am 3.10.1984 während des Bestehens der Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten geborenen Beklagten. Die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten ist geschieden.
Der Kläger trägt vor, er habe erst Anfang 1999, nachdem für die Beklagte Kindesunterhalt verlangt worden sei, Kenntnis davon erlangt, daß die Mutter der Beklagten Dritten gegenüber geäußert habe, er sei nicht der Vater der Beklagten. Nach der Geburt wegen eines außerehelichen Verhältnisses der Mutter bestehende Zweifel an seiner Vaterschaft habe diese mit der Versicherung, nur er sei der Vater und im übrigen werde sie nie Kindesunterhalt geltend machen, zerstreut.
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