Die Kläger waren Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks. Ihre Tochter und der mit ihr verheiratete Beklagte zogen in eine Wohnung des Hauses ein. Es wurden Umbauarbeiten vorgenommen und ein Anbau geplant. Hierfür benötigte Kredite wurden als Belastung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Kläger bildeten Wohnungseigentum und übertrugen das Eigentum an einer Wohnung zu gleichen Teilen auf ihre Tochter und den Beklagten. In dem notariellen Überlassungsvertrag vom 13. Februar 1990 wurden die Erwerber als Tochter bzw. Schwiegersohn bezeichnet; sie übernahmen die eingetragenen Belastungen und die Verpflichtung, monatlich 250,-- DM an die Kläger zu zahlen. Es hieß dann weiter:
4. Der Erwerber hat den Wohnhausanbau für eigene Rechnung und auf eigene Kosten erstellt. Der die Gegenleistungen übersteigende Wert des Vertragsgegenstandes ist dem Erwerber geschenkt.
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