OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2001
5 WF 222/00
Normen:
BGB § 1578 § 1361 ;
Vorinstanzen:
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 66 F 1283/00

eheliche Lebensverhältnisse; Anrechnungsmethode; Wert der Hausarbeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2001 - Aktenzeichen 5 WF 222/00

DRsp Nr. 2002/10845

eheliche Lebensverhältnisse; Anrechnungsmethode; Wert der Hausarbeit

»Der Rechtsprechung des BGH zur "Anrechnungsmethode" bei der Bemessung des Unterhalts wird weiter gefolgt.«

Normenkette:

BGB § 1578 § 1361 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe bleibt erfolglos. Die Begründung des Amtsgerichts, daß die Einkünfte der Beklagten auf ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen seien, weil sie die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, entspricht der Rechtsprechung des BGH zu § 1578 BGB. Waren die Einkommensverhältnisse während der Ehe so gestaltet, daß nur ein Ehegatte Einkünfte erzielte, dann sind alleine diese für den nachehelichen Unterhaltsanspruch maßgebend; der Wert der von dem anderen Ehegatten geleisteten Haus - und Betreuungsarbeit bleibt dagegen außer Ansatz. Der BGH führt dazu etwa in seiner Entscheidung vom 23.04.1986 (FamRZ 1986, 783 -786 ) folgendes aus: