OLG München - Beschluss vom 22.02.2008
33 Wx 34/08
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; VBVG § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1560
OLGReport-München 2008, 372
Rpfleger 2008, 420
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10500/07
AG München, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 712 XVII 236/06

Durchführung und Abrechnung umfangreicher Vermögensverwaltung durch Berufsbetreuerin

OLG München, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 34/08

DRsp Nr. 2008/11450

Durchführung und Abrechnung umfangreicher Vermögensverwaltung durch Berufsbetreuerin

»1. Auch umfangreiche Vermögensverwaltungen im Rahmen der Vermögenssorge des Betreuers sind grundsätzlich von den Stundenansätzen des § 5 VBVG gedeckt. 2. Nimmt eine solche Vermögensverwaltung ein Ausmaß an, dass ihre Wahrnehmung durch den Betreuer billigerweise nicht mehr im Rahmen dieser Vergütung erwartet werden darf, kann der Betreuer Teile dieser Aufgabe gegen Vergütung auf Dritte (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) übertragen oder gegebenenfalls selbst unter Beteiligung eines zu bestellenden Ergänzungsbetreuers eine Vereinbarung hierüber mit dem Betroffenen schließen. 3. Die Abrechnung als Aufwendung im Sinne von § 1835 Abs. 3 BGB nach Honorarordnungen für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Betreuer nicht einer dieser Berufsgruppen zugehörig ist.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; VBVG § 5 ;

Gründe:

I.