I.
Die Parteien, deren Ehe durch das Verbundurteil des Amtsgerichts vom 12.04.2006 geschieden worden ist, streiten in zweiter Instanz nur noch darum, ob es Gründe für den teilweisen Ausschluss des vom Amtsgericht rechnerisch zutreffend ermittelten Anspruchs auf Versorgungsausgleich gibt. Dem liegt Folgendes zu Grunde:
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