Die Beschwerde ist --soweit sie wegen mangelhafter Darlegungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht bereits unzulässig ist-- jedenfalls unbegründet.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur beruflichen Begründung einer doppelten Haushaltsführung als Folge einer Heirat zweier Berufstätiger auch auf den Fall Anwendung finden kann, in denen nur ein Ehepartner einem Beruf nachgeht, ist höchstrichterlich geklärt und folglich nicht klärungsbedürftig (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).
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