I.
Für die vermögenslose Betroffene wurde mit Beschluss vom 18.10.2001 eine vorläufige Betreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge sowie Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung bestellt. Die vorläufige Betreuung endete mit Ablauf des 17.4.2002.
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