Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. September 2019 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7. Mai 2019 abgeändert und die von der weiteren Beteiligten zu 1 an die Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.105,66 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 1.106 €
I.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob Vermögen, das durch nicht verbrauchtes Pflegegeld angespart wurde, für die Vergütung eines Berufsbetreuers eingesetzt werden muss.
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