I. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen nach den §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten (Bl. 29/30 d. A.) gegen den ihm Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Klage versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 16. Oktober vergangenen Jahres (Bl. 21 d. A.) hat in der Sache keinen Erfolg.
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