Darlegung der Bedürftigkeit im Prozeßkostenhilfeverfahren
BGH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen XII ZB 141/00; XII ZB 148/00
DRsp Nr. 2000/8194
Darlegung der Bedürftigkeit im Prozeßkostenhilfeverfahren
Im Berufungsverfahren reicht es zur Darlegung der Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes nicht aus, vorzutragen, daß es über kein eigenes Einkommen verfüge. Zumindest muß auszuschließen sein, daß ein Anspruch gegen die Eltern auf einen Prozeßkostenvorschuß gegeben ist.