Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtanerkennung einer im Iran nach iranischem Recht durchgeführten Ehescheidung.
I. 1. Am 8. Januar 1981 schlossen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt die iranische Staatsangehörigkeit besaßen, im Iran die Ehe. Die im Scheidungsnotariat von Teheran durchgeführte Scheidung dieser Ehe wurde am 14. Juli 2000 im iranischen "Hauptamt zur Registrierung von Dokumenten und Immobilien" eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt besaßen sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beantragte im Folgenden die Feststellung der Anerkennung der Ehescheidung nach Art.
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