A.
Durch Urteil vom 04.04.2006 hat das Amtsgericht den Beklagten in Abänderung des vor diesem Gericht geschlossenen Vergleichs vom 15.05.1998, Az.: 25 F 137/97, verurteilt, an die Klägerin ab April 2005 einen monatlich im Voraus jeweils zum 03. des Kalendermonates fälligen Unterhaltsbetrag i. H. v. 124 % des jeweiligen Regelbetrages (Ost) der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetragsverordnung abzüglich eines anzurechnenden Kindergeldbetrages gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB und einen rückständigen Kindesunterhalt von 510,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 08.07.2005, zu zahlen. Den weitergehenden Klagantrag und die Widerklage des Beklagten hat das Amtsgericht abgewiesen.
Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Beklagten am 19.04.2006 zugestellt worden.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|