Es wird zunächst auf den ausführlich begründeten Beschluss des Amtsgerichts vom 20.11.2006 und auf den Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.2006 Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass sich aus dem Urteil des BGH, FamRZ 2006, 683 ff. eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Selbstbehalts gegenüber einem Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ableiten lasse, die im hier zu entscheidenden Fall zu einer Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Andernach vom 20.1.1998 - 7 F 182/97 - führen müsse. Diese Auffassung ist nicht zutreffend.
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