Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juni 2013 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Schleswig vom 10. April 2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 der Beschlussformel) geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers.-Nr.: ...) ein Anrecht in Höhe von 1,5056 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers.-Nr. ...) übertragen.
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