Bezugnahme auf eine andere notarielle Niederschirift
BGH, Urteil vom 18.07.2003 - Aktenzeichen V ZR 431/02
DRsp Nr. 2003/10611
Bezugnahme auf eine andere notarielle Niederschirift
»a) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so liegt, wenn diese Niederschrift nicht verlesen worden ist, eine wirksame Beurkundung nur vor, wenn die Beteiligten erklärt haben, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist und daß sie auf das Verlesen verzichten. Fehlt entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG in der Niederschrift die Feststellung, daß diese Erklärungen abgegeben wurden, so steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen.b) Fehlt in der Niederschrift die Feststellung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG, so hat dies auf die allgemeinen Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit zwischen den beteiligten Vertragsparteien keinen Einfluß.«