OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.02.2008
11 WF 243/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; SGB II § 4 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB II § 20 ; SGB II § 22 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1261
OLGReport-Stuttgart 2008, 390
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 402/07

Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung - SGB II-Leistungen als Einkommen im Sinne des § 115 ZPO?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 11 WF 243/07

DRsp Nr. 2008/5423

Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung - SGB II-Leistungen als Einkommen im Sinne des § 115 ZPO ?

»Leistungen nach dem SGB II sind nach § 115 ZPO zu berücksichtigendes Einkommen der Partei, der sie zuzuordnen sind.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; SGB II § 4 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB II § 20 ; SGB II § 22 ;

Entscheidungsgründe:

1. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin für ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Ellwangen am 12.11.2007 Beschwerde eingelegt, mit der er das Ziel verfolgt, dass der Antragstellerin die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 45,-- EUR auf die Prozesskosten auferlegt werde. Er macht geltend, die Antragstellerin verfüge über Arbeitseinkommen in Höhe von 693,-- EUR monatlich, das Kindergeld in Höhe von 154,-- EUR und über monatliche Leistungen des Job-Centers in Höhe von 483,-- EUR, so dass sich nach den zu berücksichtigenden Abzügen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein einzusetzendes Einkommen von 119,-- EUR ergebe.