Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
BGH, Beschluß vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX ZB 539/02
DRsp Nr. 2003/11039
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
»a) Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4aInsO enthält insoweit keine Sonderregelung.b) Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO seien durch die Bestimmung des § 4aInsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.c) Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet.d) Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muß das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind.
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