Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Anweisung an das Landgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO).
I. Der Senat vermag der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht nicht zu folgen, wonach die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe aufgrund der Erwägung abgelehnt werden kann, dass Gewerbetreibenden zuzumuten ist, Rücklagen für Rechtsstreitigkeiten zu bilden, weil eine gewerbliche Tätigkeit vielfach die Durchsetzung auch berechtigter Forderungen unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfordere (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 681; OLG Nürnberg, MDR 2003,
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