Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 22. April 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. April 2010 aufgehoben.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Auf Seiten der Kläger kann eine nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingetretene Leistungsfähigkeit hinsichtlich eines Anspruches auf Prozesskostenvorschuss keine Berücksichtigung finden.
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