Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben Zweigstelle Wolmirstedt vom 08. Juli 2010 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. August 2010 aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen.
1. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 76 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet:
Die Antragstellerin hat beim Familiengericht am 28. Mai 2010 einen Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt anhängig gemacht. Das Familiengericht hat ihr die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt, weil der Antragsgegner angesichts seines Selbstbehaltes (ca. EUR 1.000 monatlich) nicht leistungsfähig sei.
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