Die Parteien sind seit Dezember 2001 rechtskräftig geschieden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages von 19.007,41 EUR. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Antragstellerin könne die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufbringen, da sie gehalten sei, ihren Pkw zu verwerten. Im Übrigen sei die beabsichtigte Prozessführung als mutwillig anzusehen, weil die Antragstellerin es versäumt habe, ihre Zugewinnausgleichsansprüche im Rahmen des Scheidungsverbundes geltend zu machen; im Rahmen dieses Verfahrens hätte die Antragstellerin auch noch vom Antragsgegner Prozesskostenvorschuss verlangen können.
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