OLG Koblenz - Beschluss vom 16.02.2004
13 WF 88/04
Normen:
ZPO § 114 S. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 1880
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 442/02

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Zugewinnausgleichs außerhalb des Scheidungsverbundes

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2004 - Aktenzeichen 13 WF 88/04

DRsp Nr. 2008/23717

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Zugewinnausgleichs außerhalb des Scheidungsverbundes

»Der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruches steht nicht entgegen, dass- der Antragsteller im Besitz eines Pkws ist, wenn er diesen für Fahrten mit seinem Kind benötigt und die Anschaffung eines kleineren Ersatzfahrzeugs unwirtschaftlich ist;- der Anspruch nicht als Folgesache im Scheidungsverbund erhoben worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

Die Parteien sind seit Dezember 2001 rechtskräftig geschieden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages von 19.007,41 EUR. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Antragstellerin könne die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufbringen, da sie gehalten sei, ihren Pkw zu verwerten. Im Übrigen sei die beabsichtigte Prozessführung als mutwillig anzusehen, weil die Antragstellerin es versäumt habe, ihre Zugewinnausgleichsansprüche im Rahmen des Scheidungsverbundes geltend zu machen; im Rahmen dieses Verfahrens hätte die Antragstellerin auch noch vom Antragsgegner Prozesskostenvorschuss verlangen können.