1. Auf die Beschwerde der S.Pensionskasse AG wird der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 29.4.2010 in Ziffer 2 Satz 3 neu gefasst wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S. Pensionskassen AG, ...166 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von € 3.813,61 und das unter der vorgenannten Versicherungsnummer geführte, auf fondsgebundener Anlage beruhende Anrecht in Höhe von € 138,61 bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der S. Pensionskasse AG zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Verfahrenswert wird auf € 1.000 festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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