I.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2000 im vorliegenden Verfahren wegen Trennungsunterhalts wies das Amtsgericht die Parteien darauf hin, es werde von der Ausführung seines Beweisbeschlusses hinsichtlich des Wohnwerts der Wohnung [der Klägerin] in B.-B. absehen, weil es nach Auffassung des Oberlandesgerichts [in seinem Beschluß vom 10.08.1999, 2 UF 197/98 EA] nicht auf den [tatsächlichen] Wohnwert, sondern auf einen fiktiven Wohnwert ankomme. Eine entsprechende, vom Familiengericht wohl auch für das vorliegende Verfahren für erheblich angesehene, Beweiserhebung hat das Familiengericht nicht in diesem, sondern im ebenfalls bei ihm anhängigen Verfahren der Parteien wegen nachehelichen Unterhalt der Klägerin mit Beweisbeschluß vom 11.09.1998 angeordnet.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.07.2000 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.07.2000 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, "den Beweisbeschluß auszuführen".
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