Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
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