OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.05.2024
10 WF 168/24
Normen:
BGB § 1628;
Vorinstanzen:
AG Tirschenreuth, vom 24.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 294/23

Betreuung des minderjährigen Kindes in einem sog. paritätischen Wechselmodel durch nicht verheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern; Möglichkeit der alleinigen Vertretung des Kindes durch ein Elternteil bei der Geltendmachung kindlicher Auskunfts- und Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.05.2024 - Aktenzeichen 10 WF 168/24

DRsp Nr. 2024/7490

Betreuung des minderjährigen Kindes in einem sog. paritätischen Wechselmodel durch nicht verheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern; Möglichkeit der alleinigen Vertretung des Kindes durch ein Elternteil bei der Geltendmachung kindlicher Auskunfts- und Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil

Betreuen nicht verheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ihr minderjähriges Kind in einem sog. paritätischen Wechselmodell, kann ein Elternteil das Kind bei der Geltendmachung kindlicher Auskunfts- und Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil allein vertreten. Der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft oder der Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB bedarf es hierzu nicht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 24.11.2023, Az. 51 F 294/23, aufgehoben.

Der Antrag des Vaters auf Anordnung einer Ergänzungspflegschaft vom 28.07.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert für die erste und zweite Instanz wird jeweils auf 4.000,- Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe

I.