LG München I, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 22538/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 711 XVII 11868/96
Betreuervergütung bei Tod des Betreuten - Vergütung unaufschiebbarer weitergehender Tätigkeiten
OLG München, Beschluss vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 249/05
DRsp Nr. 2006/22794
Betreuervergütung bei Tod des Betreuten - Vergütung unaufschiebbarer weitergehender Tätigkeiten
»1. Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln Beschluss vom 5.4.2006 - 16 Wx 49/06; OLG Dresden Beschluss vom 23.1.2006 - 3 W 1523/05).2. Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698bBGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.«