I.
Mit Beschluss vom 6.4.2000 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen dessen Ehefrau zur Betreuerin, übertrug die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Heimen jedoch einem Berufsbetreuer.
Die von der Ehefrau gegen die teilweise Bestellung des Berufsbetreuers eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 29.5.2000 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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