1. Die sofortige Beschwerde der Frau C. V. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abt. 350, vom 6. Januar 2015 (Az.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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