Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 10.08.2011 - 452 F 7/11 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass als Zeitpunkt der Kindergeldberechtigung der (*) 01.10.2010 festgesetzt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
B.Der Kindesmutter wird für ihre Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Auferlegung von Ratenzahlungen bewilligt. Ihr weitergehender Antrag vom 08.05.2012 auf Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
zu lit. A.:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zum Kindergeldbezug für ihr gemeinsames minderjähriges Kind für die Zeit ab dem 01.01.2011.
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