I.
Durch am 11. Juli 2006 verkündetes Urteil ist die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich ausgesetzt und die Antragsgegnerin zur Zahlung von Unterhalt für die beiden beim Antragsteller lebenden Kinder verurteilt worden. Gegen die Entscheidung zum Kindesunterhalt hat sie - unter Berufung auf ihre fehlende Leistungsfähigkeit - Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr für das Berufungsverfahren unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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