Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 621 e ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Die amtsgerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich leidet an schweren Verfahrensmängeln, die die Aufhebung und Zurückverweisung gebieten.
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